Angesichts der Inflation und der drohenden Mietsteigerungen sind viele Mieter verunsichert – dabei gibt es strenge gesetzliche Vorgaben, in welcher Höhe Mieten innerhalb eines bestimmten Zeitraums überhaupt erhöht werden dürfen. Was Sie als Mieter nun unbedingt wissen müssen, lesen Sie nachfolgend.
Als Faustregel gilt: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens dreimal und insgesamt maximal um 20 Prozent erhöht werden – in einigen Gebieten, darunter in den meisten Großstädten wie in Köln, sogar maximal um 15 Prozent. Als Obergrenze dient immer die örtliche Vergleichsmiete. Einzige Ausnahme sind sogenannte Staffelmietverträge, denn hier gilt, was vorab im Mietvertrag vereinbart wurde – gegen die Mietpreisbremse dürfen diese Vereinbarungen jedoch nicht verstoßen. Indexmieten, die bislang eigentlich als mieterfreundlich galten, können durch die Inflation stärker ansteigen, weil hier der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes als Maßstab gilt. Die Mietpreisbremse greift bei Indexmieten leider nicht.
Bei einer Mieterhöhung handelt es sich um eine Änderung des Mietvertrags – und die bedarf immer der Zustimmung des Mieters. Doch Vorsicht: Ist die Mieterhöhung rechtens und Sie verweigern Ihre Zustimmung, kann Ihr Vermieter diese in letzter Konsequenz vor Gericht einklagen. Einfach jeder Mieterhöhung ungeprüft zustimmen sollten Sie dennoch nicht. Der Vermieter muss die Erhöhung gut begründen, etwa durch Bezugnahme auf Mietdatenbanken oder Vergleichswohnungen. Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung haben, holen Sie rechtlichen Rat ein, etwa bei einem örtlichen Mieterverein.
Geht es nicht um eine Erhöhung der Grundmiete, sondern um höhere Vorauszahlungen zu den Nebenkosten, haben Sie als Mieter in jedem Fall ein Wörtchen mitzureden. Sie können die Nebenkostenvorauszahlungen zurückstufen lassen, sollten sich dann aber Geld zur Seite legen, falls mit der nächsten Nebenkostenabrechnung eine hohe Nachforderung auf Sie zukommt.
Laut Mieterverein ist jede vierte Mieterhöhung unwirksam. So sind nicht alle Nebenkosten umlagefähig – Verwaltungskosten und Kosten für die Instandhaltung/Instandsetzung der Immobilie dürfen beispielsweise nicht an den Mieter weitergegeben werden. Gleiches gilt für Bankgebühren, Portokosten und Abschreibungen.
Zu den Posten, die auf den Mieter umgelegt werden, zählen unter anderem:
Hier gilt jedoch: Der Vermieter darf diese Kosten nur dann an den Mieter weitergeben, wenn die jeweiligen Posten im Mietvertrag exakt benannt sind.
Bei Interesse an einer Beratung freuen sich Dennis Biehler und sein Team darauf, von Ihnen zu hören – kontaktieren Sie uns telefonisch oder online!